Sabbatjahr

Im übertragenen, neuzeitlichen Sinn bezeichnet Sabbatjahr, englisch Sabbatical, eine drei- bis zwölf-monatige – oder auch längere – Auszeit vom Job oder auch ein Arbeitszeitmodell zum Beispiel mit Teilzeitarbeit.


Jeder Berufstätige kann in Deutschland ein Sabbatjahr einlegen. Für Beamte, Angestellte des Öffentlichen Dienstes sowie Lehrer gibt es spezielle Gesetze, die es vergleichsweise einfach machen, weil dort fast alles geregelt ist. Für andere (Selbständige sowie Angestellte in der freien Wirtschaft) ist ein Sabbatical grundsätzlich immer möglich, oft aber leider auch unrealistisch.
Denn es gibt in Deutschland – im Gegensatz zu einigen anderen Ländern – keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatjahr.
In den meisten Unternehmen ist es Erfahrungs- oder Ermessenssache, ob das Sabbatical grundsätzlich positiv gesehen wird oder nicht. Erfahrungsgemäß tun sich größere Unternehmen leichter mit flexiblen Modellen wie dem Sabbatjahr. Diese regeln es häufig in ähnlichem Umfang wie Behörden, der Bund und die Länder für ihre Beamten. Auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatjahr gibt, gelten in Deutschland dennoch einige Gesetzte, die Arbeitszeitregelungen betreffen.
Gesetzliche Rahmenbedingungen Einen Anspruch auf ein Sabbatjahr gibt es zwar nicht, dafür aber immerhin Gesetze, die einen zeitlich befristeten Ausstieg aus dem Job ermöglichen und erleichtern.
Seit dem Ende des vergangenen Jahrhunderts, genauer seit 1998, gilt das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen. 2001 folgte das Gesetz zur Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen. In beiden Gesetzen sind Rechte von Arbeitnehmern geregelt, die individuell vereinbarte Arbeitszeit zu verkürzen oder zu verlängern. Wenn der Arbeitgeber einem entsprechenden Gesuch aus dienstlichen Gründen ablehnt (das gilt übrigens auch für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst), dann wird es schwierig, ein Sabbatjahr genehmigt zu bekommen.
Allerdings besteht immerhin ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit. Grundsätzlich ist ein Sabbatjahr meist
nur in Unternehmen ab einer bestimmten Größe möglich und auch erst dann, wenn man dort mindestens drei Jahre lang beschäftigt ist.
Ist ein Sabbatjahr mit dem Arbeitgeber vereinbart, gelten natürlich neben den gesetzlichen Grundlagen alle Bestandteile eines entsprechend geschlossenen Vertrages.
Ist das Sabbatical über sogenannte Jahresarbeitskonten geregelt, sollte entsprechend geregelt sein, was genau auf dieses Konto einfließt. Es handelt sich dann um eine Form der Teilzeitarbeit und somit gehört es zum Teilzeitarbeitsrecht. Um einen solchen Teilzeitanspruch zu haben, muss man mindestens sechs Monate im Unternehmen sein und der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Allerdings gilt auch hier: Der Vorgesetzte kann einen Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen, allerdings müssen diese dann gut begründet sein. Auf eine entsprechend mögliche juristische Auseinandersetzung sollte man allerdings erst im Notfall zugreifen, weil dies das gegenseitige Vertrauensverhältnis beeinträchtigt.
Bei einem sogenannten Jahresarbeitszeitvertrag ist üblicherweise eine konstante Bezahlung geregelt. So ist auch der sozialversicherungstechnische Schutz gesichert. Beispielsweise kann eine Regelung getroffen werden, dass man zwei Jahre Vollzeit arbeitet und danach ein halbes Jahr Sabbatical macht.
Die Bezahlung ist – entsprechend gekürzt – immer die gleiche. Grundsätzlich gilt, dass es dank des Teilzeitgesetztes
möglich ist, einen bestimmten Zeitraum Teilzeitarbeit mit reduziertem Gehalt zu vereinbaren. Tatsächlich arbeitet man aber während dieser Phase Vollzeit. In der Freistellungsphase wird das gekürzte Gehalt weiter bezahlt. Die Varianten dabei sind sehr vielfältig.
Zeitkonten & Ansparkonten Der wichtigste Aspekt zur Regelung eines Sabbatjahres ist bezüglich der Freistellungszeiten ein sogenanntes Arbeitszeitkonto.
Hier können Arbeitnehmer, die ein Sabbatical anstreben, Mehrarbeit, Überstunden, nicht genutzte Urlaubstage
sowie in Zeit umgerechnete Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Erfolgsprämien einfließen lassen.
Welche Komponenten einfließen können, muss vorab mit dem Arbeitgeber geregelt und schriftlich festgehalten werden. Im besten Fall kann die der Ansparphase folgende Freistellungsphase komplett über ein entsprechendes Arbeitszeitguthaben finanziert werden. In der Freistellungsphase wird das angesparte Guthaben abgefeiert. Wenn das Guthaben reicht, um die Sabbat-Freizeit komplett zu finanzieren, ist es wie ein längerer Urlaub.
Der Arbeitnehmer erhält den gleichen Lohn wie zuvor, muss aber zeitweise dafür nichts tun. Natürlich laufen auch
alle Versicherungen in dieser Phase ganz normal weiter.
Fürs Arbeitszeitkonto vor- oder nacharbeiten Eine beliebte Alternative ist, für das Arbeitszeitkonto vor- oder nachzuarbeiten. So kann man beispielsweise ganz normal Vollzeit arbeiten, dabei aber weniger Gehalt beziehen. Pro Monat Auszeit im Anschluss an die Ansparphase erhält man ein zwölftel weniger Gehalt. Wer also drei Monate Auszeit nehmen möchte, muss mit 75 Prozent des eigentlichen Gehaltes leben. Diese Gehaltsminderung fällt natürlich
weniger drastisch aus, wenn man die gesamte Sabbatzeit auf einen längeren Zeitraum, idealerweise auf mehrere Jahre, ausdehnt.
Ebenfalls möglich ist grundsätzlich auch eine zeitlich definierte Auszeit als unbezahlter Urlaub. Dann gibt es aber keine konstante finanzielle Absicherung und auch andere Formalitäten wie Versicherungsschutz etc. gestalten sich schwieriger.
Unbezahlter Urlaub, Vor- oder Nacharbeit oder Arbeitszeitkonto: Die Möglichkeiten sind vielfältig und natürlich kann man auch verschiedene Modelle miteinander kombinieren.

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