Arbeitszeit

Höchstdauer der Arbeitszeit
Die Höchstdauer der Arbeitszeit ist grundsätzlich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Das ArbZG lässt allerdings Abweichungen durch tarifvertragliche Regelungen zu, so dass sich die Arbeitszeit in der Praxis – soweit vorhanden – weitestgehend nach entsprechenden tariflichen Vorschriften bestimmt.
Nach dem Arbeitszeitgesetz gilt der Grundsatz des 8 Stundentages reiner Arbeitszeit ohne Pausen.
Es ist eine Ausdehnung auf werktäglich 10 Stunden jederzeit zulässig. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb eines sog. Ausgleichszeitraumes von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden werktäglich
erreicht wird.


Überstunden
Überstunden im klassischen Sinne sind eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, die dieser über die zumeist tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung geregelte, regelmäßig verteilte Arbeitszeit, durch Anweisung bzw. mit Kenntnis des Arbeitgebers,  hinaus erbringt.


Vergütung von Überstunden
In Tarifverträgen, aber auch in Einzelverträgen, ist oftmals geregelt, dass die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Eine Vergütung in Geld findet dann nicht statt. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann sich ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden nur aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung gibt es nicht.
Voraussetzung für eine Vergütung ist weiterhin, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, jedenfalls aber bewusst geduldet wurden. Macht der Arbeitnehmer von sich aus Überstunden, kann er keine Vergütung verlangen.


Pausen
Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass nach mehr als 6 Stunden Arbeitszeit eine Ruhepause von einer halben Stunde durchzuführen ist. Diese kann durch zwei Pausen von je einer viertel Stunde ersetzt werden.


Ruhezeiten
Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass den Arbeitnehmern nach Beendigung der Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.


Befristung
Grundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Das Gesetz unterscheidet 2 Arten des befristeten Arbeitsvertrages:
• kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag (Zeitbefristung): die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist kalendermäßig bestimmt (z.B. „bis zum 31.12.“ oder „6 Monate“)
• zweckbefristeter Arbeitsvertrag (Zweckbefristung):
die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung.
Ohne sachlichen Grund (Zeitbefristung) kann das Arbeitsverhältnis bis zu 2 Jahre kalendermäßig befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis für eine kürzere Zeit geschlossen, kann es bis zur Höchstdauer von zwei Jahren insgesamt dreimal befristet verlängert werden.
Liegt ein sachlicher Grund (Zweckbefristung), z. B. Mutterschafts-, Krankheitsvertretung, ein zeitlich begrenztes Projekt vor, kann die Befristung auch länger dauern.
In allen Fällen muss die Befristung schriftlich vereinbart werden.
Das Arbeitsverhältnis endet
• mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit (bei Zeitbefristung)
• mit Erreichen des vereinbarten Zwecks (bei Zweckbefristung).

Achtung: Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

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