Mutterschutz

Das Gesetz zum Mutterschutz regelt das Verhältnis von Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin in der Schwangerschaft
und gilt für alle Arbeitnehmerinnen. Es gilt ebenso für Vollzeit- und Teilzeitkräfte, für Aushilfen, für haupt- und
nebenberufliche Arbeitnehmerinnen und für Auszubildende.

Melden der Schwangerschaft
Sobald die Schwangere von ihrer Schwangerschaft erfahren hat, sollte sie ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft
mitteilen. Dieser muss die Schwangerschaft dann der Aufsichtsbehörde melden. Für werdende Mütter besteht laut Mutterschutzgesetz kein Zwang, die Schwangerschaft mitzuteilen. Allerdings verzichtet die Mutter dann auch auf die im Mutterschutz geregelten Maßnahmen.
Es reicht aus, wenn die Arbeitnehmerin meldet, dass eine Schwangerschaft besteht. Wenn es allerdings der Arbeitgeber verlangt, muss die Schwangere eine Bescheinigung des Arztes über Schwangerschaft und voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen.

Beschäftigungsverbot
Sechs Wochen vor der Geburt dürfen werdende Mütter gemäß dem Mutterschutzgesetz nicht mehr beschäftigt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn die Schwangere unbedingt zu arbeiten wünscht. Die Schwangere kann diese Erklärung laut Mutterschutzgesetz jederzeit widerrufen.
Nach der Geburt beträgt die Schutzfrist acht Wochen. Frühgeburten und Mehrlingsgeburten verlängern die Schutzfrist laut Mutterschutzgesetz um vier auf insgesamt 12 Wochen. Bei Frühgeburten und vorzeitiger Geburt verlängert sich die Schutzfrist um die nicht in Anspruch genommene Zeit.

Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz
Werdende Mütter dürfen laut Mutterschutzgesetz keine Arbeiten übernehmen, die nach ärztlichem Attest Mutter und Kind gefährden. Das Attest des Arztes muss das Beschäftigungsverbot, dessen Umfang und Gründe genau erfassen. Aus der Bescheinigung muss laut Mutterschutzgesetz außerdem hervorgehen, welche Arbeiten die Schwangere nicht leisten darf. Der Arbeitsplatz und Arbeitsablauf der Schwangeren müssen laut Mutterschutzgesetz so gestaltet sein, dass keine Gefahren für die werdende oder stillende Mutter und das Kind entstehen. Muss die Schwangere bei der Arbeit ständig stehen, hat sie Anspruch auf Ruhepausen im Sitzen.
Umgekehrt dürfen Schwangere, die hauptsächlich im Sitzen arbeiten, ihre Arbeit zur Entspannung unterbrechen.
Für Schwangere sind bestimmte Arbeiten verboten. Dazu zählen alle Aufgaben, bei denen Mutter und Kind gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Akkordarbeit oder Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist Schwangeren laut Mutterschutzgesetz nicht gestattet.
Mehrarbeit oder Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist außer in der Gastronomie und bei Musik- und Theateraufführungen ebenfalls nicht erlaubt. Ausnahmen gelten laut Mutterschutzgesetz unter anderem im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Krankenpflege und in Familienhaushalten. Das Gewerbeaufsichtsamt kann weitere Ausnahmen zulassen.

Stillen
Wenn die Mutter stillt, hat sie ein Anrecht auf insgesamt eine Stunde oder zweimal eine halbe Stunde Stillzeit pro Tag.

Kündigung
Schwangere dürfen von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monat nach der Geburt laut Mutterschutz nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit.
Vom Kündigungsverbot ausgeschlossen sind andere Kündigungsgründe des jeweils bestehenden Arbeitsverhältnisses wie zum Beispiel ein befristeter Arbeitsvertrag, die Anfechtung des Arbeitsvertrags, ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag oder die Kündigung durch die Schwangere. Während der Schwangerschaft und der Schutzfrist haben werdende Mütter ein Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Frist.

Mutterschaftsgeld
Während der Schutzfrist zahlt die gesetzliche Krankenversicherungen gemäß Mutterschutz werdenden Müttern auf Antrag Mutterschaftsgeld in einer Höhe von bis zu 13 Euro pro Kalendertag.

Erholungsurlaub
Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten laut Mutterschutz als Arbeitszeit. So können Schwangere, die ihren Urlaub vor dem Beschäftigungsverbot noch nicht oder nicht vollständig genommen haben, nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder kommenden Urlaubsjahr nehmen.

Elternzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Mit Zustimmung der Arbeitgeberseite können sie bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn.

Anmeldung der Elternzeit
Die Elternzeit muss sieben Wochen vorher angemeldet werden. Wird die Anmeldefrist von sieben Wochen nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend. Mit der Anmeldung der Elternzeit muss man sich gleichzeitig verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Ist geplant, die Partnermonate des Elterngeldes in Anspruch zu nehmen, muss die Anmeldung, wenn die Elternzeit damit verbunden werden soll, erst spätestens sieben Wochen vor Beginn bei der Arbeitgeberseite erfolgen, auch wenn im Rahmen des Elterngeldantrags bereits eine Festlegung getroffen wurde.
Anspruch auf Teilzeitarbeit Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt.
Sie können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Wer Elternzeit nimmt, kann in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten.
In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Weitere Voraussetzungen sind, dass die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Unternehmen tätig ist, die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert werden soll und der Anspruch der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde.
Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch, auf ihren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.
Entscheidend hierfür sind die Vereinbarungen des Arbeitsvertrages. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.

Elterngeld
Ab der Geburt eines Kindes können Eltern bis zu 14 Monate lang das Elterngeld erhalten, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Für zusätzliche zwei Monate wird das Elterngeld gezahlt, wenn auch der Partner vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch macht und den Eltern für mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen ganz oder teilweise wegfällt. Arbeiten Mutter oder Vater während des Elterngeldbezugs in Teilzeit, darf die Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigen. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können volle 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Höhe des Elterngelds
Maßgebend für die Höhe ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, grundsätzlich nicht mitgezählt.

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