Entgeltformen

Das Arbeitsentgelt – auch als Arbeitsvergütung oder Bezüge bezeichnet – wird bei Arbeitnehmern Lohn, bei Angestellten
Gehalt und bei Auszubildenden Vergütung genannt.

Weitere Formen des Arbeitsentgeltes sind:

„Zulagen und Zuschläge
Zulagen sind Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum vereinbarten Grundlohn oder Grundgehalt gezahlt werden. Dazu zählen u.a. Erschwerniszulagen, Funktionszulagen wegen Übernahme von zusätzlicher Verantwortung, Leistungszulagen, persönliche Zulagen oder Sozialzulagen wie kinder- oder Ortszulagen. Auch Zuschläge sind zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers. Sie werden für besondere Leistungen oder Belastungen gezahlt. Gebräuchlich sind Zuschläge für Nachtarbeit, Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeit. Auf den Zuschlag für Nachtarbeit besteht ein gesetzlicher Anspruch. Weitere Ansprüche ergeben sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder einer einzelvertraglichen Regelung.

Gratifikationen oder Sondervergütungen
Eine Sondervergütung ist eine Leistung des Arbeitgebers, die er einmal oder mehrmals im Jahr zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt. Die Gratifikation ist eine Sondervergütung bei besonderen Anlässen z.B. Weihnachten und Jubiläen. Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder wiederholte vorbehaltslose Gewährung kann ein
Rechtsanspruch, auch in der Höhe, darauf entstehen. Ansonsten kann der Arbeitgeber frei bestimmen, ob und in welcher Höhe er eine Gratifikation zahlt. Durch eine Rückzahlungsklausel kann der Arbeitnehmer verpflichtet werden, die
Gratifikation zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.März des Folgejahres beendet wird. Das gilt aber
nicht wenn eine Weihnachtszuwendung weniger als 100 Euro beträgt.

Sachbezüge
In bestimmten Berufen oder Branchen werden Teile des Arbeitsentgeltes als Sachbezüge z.B. in Form von Verpflegung oder
Unterkunft gewährt, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.

Provisionen
Die Provision ist eine prozentuale Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der Geschäfte, die von ihm geschlossen oder
vermittelt worden sind. Der Arbeitgeber hat die Provision monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate gestreckt werden.

Prämien
Eine überdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers kann mit einer Prämie vergütet werden. Die Prämie wird in der
Regel zusätzlich zum Lohn gezahlt und dient der Steigerung der Arbeitsmenge oder Arbeitsqualität. Anspruchsgrundlage
kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Einzelvertragliche Vereinbarung sein.

Entgelthöhe
Für die meisten Arbeitnehmer wird das Arbeitsentgelt durch Tarifverträge festgelegt oder durch einzelvertragliche Vereinbarung, dass der entsprechende Tarifvertrag anzuwenden ist.

Abzüge
Der Arbeitgeber ist gesetzlich zur Einhaltung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (kranken-,Renten- und Pflegeversicherung) und zur Bundesagentur für Arbeit
verpflichtet. Er ist verpflichtet, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge richtig abzurechnen und an die entsprechenden Stellen abzuführen.

Feiertagsbezahlung
An sonn- und Feiertagen fällt die Arbeit in der Regel aus. Der Arbeitgeber hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Arbeitnehmer, die am Arbeitstag vor oder nach einem Feiertag unentschuldigt fehlen, haben keinen Anspruch auf Bezahlung auf diesen Feiertag.

Vermögenswirksame Leistungen (VWL)
Ein Anspruch auf VWL des Arbeitgebers besteht oft aufgrund tariflicher, betrieblicher oder individueller Vereinbarung.
Unabhängig davon ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitnehmers Teile des Arbeitsentgeltes vermögenswirksam anzulegen. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber auf einen Anlagevertrag des Arbeitnehmers zu überweisen.

Aufwendungsersatz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Rahmen seiner Arbeit gemacht hat und den Umständen nach für erforderlich halten durfte (z.B. Reisespesen).

Auszahlung des Arbeitsentgeltes
Empfangsberechtigt ist grundsätzlich nur der Arbeitnehmer selbst, es sei denn er hat einen Teil seiner Entgeltforderung an einen Dritten abgetreten oder einen Dritten zum Empfang bevollmächtigt. Auch minderjährige Arbeitnehmer sind berechtigt Arbeitsentgelt in Empfang zu nehmen. Allerdings kann der gesetzliche Vertreter die Ermächtigung hierzu zurücknehmen oder einschränken.

Abrechnung
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen schriftlichen Beleg über die Abrechnung des Arbeitsentgelts, der Angaben über die Art, die Berechnung, die Höhe und die Abzüge enthält.

Pfändungsschutz
Wenn der Arbeitnehmer finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Gläubiger bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen einen Teil des Arbeitsentgeltes pfänden und sich überweisen lassen. Ein Teil des Einkommens ist unpfändbar. Der pfändungsfreie Betrag (Pfändungsfreigrenze) beim Arbeitsentgelt beläuft sich derzeit grundsätzlich auf 1045,04 € monatlich für eine alleinstehende Person.

Entgeltfortzahlung ohne Arbeit
Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag: Der Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt, damit der Arbeitnehmer die
Arbeitsleistung erbringt und umgekehrt. Deshalb ist grundsätzlich ohne Arbeit auch kein Entgelt zu bezahlen. Wegen der starken persönlichen und sozialen Bezüge des Arbeitsvertrages ist dieser Grundsatz mit zahlreichen Einschränkungen versehen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Alle Arbeitnehmer und Auszubildende, auch die kurzfristig und geringfügig Beschäftigten, die dem Betrieb mehr als vier
Wochen angehören, haben bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes bis zu
sechs Wochen. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu verschlechtern, fähig ist, seiner Arbeit nachzukommen. In der Regel entscheidet der
behandelnde Arzt, ob der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist.

Entgeltfortzahlung bei der Spende von Organen und Geweben
Arbeitnehmer, die wegen Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben die vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung nicht erbringen können, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für einen
Zeitraum von höchstens sechs Wochen.

Entgelt bei Kurmaßnahmen
Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, also Kuren, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts von höchstens sechs Wochen.

„Entgeltfortzahlung bei sonstigen persönlichen Hintergründen
Wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person
liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist, bleibt der Anspruch auf Fortzahlung bestehen.
Solche Fälle sind z.B.

- Eine Geburt oder ein Sterbefall in der Familie
- Eine schwere Erkrankung naher Angehöriger
- Eigene Hochzeit oder Silberhochzeit

Von diesem Grundsatz kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht nicht z.B. bei Arbeitsverhinderung wegen schlechter Witterungsverhältnisse oder
Ausfall des öffentlichen Verkehrssystems.

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