Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

In § 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) fordert der Gesetzgeber die Arbeitgeber auf, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb der letzten zwölf Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen.
Es gilt nicht nur für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern für alle Beschäftigten eines Unternehmens. Es sollen folgende Ziele mit der Durchführung von BEM bei Arbeitgebern erreicht werden:
• Überwindung von Arbeitsunfähigkeit
• Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit
• Erhalt des Arbeitsplatzes / Vermeidung von Berufs- / Dienstunfähigkeit

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderung dauerhaft an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen.
Bereits nach einer relativ kurzen Krankheitsphase von sechs Wochen besteht Handlungsbedarf für den Arbeitgeber.
Auch häufige Kurzerkrankungen sind ein Indiz dafür, dass gesundheitliche Probleme bestehen. Hier erwartet das SGB IX ebenfalls eine Initiative des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber klärt mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person ab, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Hilfen und Leistungen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Hierbei sind der Betriebs-, Personalrat oder die MAV, bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und bei Bedarf der Betriebsarzt zu beteiligen. Weitere externe Partner können hinzugezogen werden.

Vorteile des BEM

Für den Arbeitgeber:
• Durch niedrigeren Krankenstand sinken die Lohnfortzahlungskosten und Lohnkosten für Vertretungskräfte.
• Der Qualitätsstandard bleibt erhalten.
• Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zufriedener und motivierter.
• Der Ruf des Unternehmens als fairer und sozial handelnder Arbeitgeber wächst.
• Bei einem dennoch notwendigen Kündigungsverfahren nach dem SGB IX von Beschäftigten werden die in eigener Verantwortung des Arbeitgebers durchgeführten Aktivitäten gewürdigt und gegebenenfalls bei einer Entscheidung berücksichtigt.

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
• Erhalt des Arbeitsplatzes.
• Nach Erkrankung bleibt ausreichend Zeit, einen geeigneten Arbeitsplatz im Unternehmen zu finden oder leidensgerecht auszustatten.
• Voller Lohn statt Krankengeld.
• Die Arbeitsaufnahme kann im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung schonend erfolgen.
• Notwendige Schulungsmaßnahmen für den Arbeitsplatzwechsel können rechtzeitig durchgeführt werden.
• Das Selbstwertgefühl durch den Erhalt der Berufstätigkeit steigt.

Zurück