Arbeitsunfall

Wenn es bei der Arbeit oder auf dem direkten Weg zur Arbeit zu einem Unfall kommt, hat der Arbeitnehmer Ansprüche gegen seine Berufsgenossenschaft, unabhängig vom eigenen Verschulden des Unfalls.
Es bestehen Ansprüche auf Heilbehandlung, auf Rehamaßnahmen (Kur, Umschulung, Ausstattung mit Technischen Arbeitshilfen) sowie auf finanzielle Leistungen (insbes. Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten).
Finanzielle Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen bestehen im Regelfall nicht (Ausnahme: Vorsätzliche Verursachung des Arbeitsunfalles).


Sicherheitsmängel oder vorschriftswidriges Verhalten seitens des Arbeitgebers kann allerdings strafrechtliche Folgen haben (insbes. fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung).
Entsteht durch den Arbeitsunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen, ist dies der Berufsgenossenschaft durch eine Unfallanzeige des Arbeitgebers mitzuteilen. Diese Anzeige ist vom Betriebsrat bzw. der Mitarbeitervertretung mit zu unterzeichnen. Eine Kopie muss an die Arbeitsschutzbehörde geschickt werden.
Der Betriebsrat / Mitarbeitervertretung ist an der vorgeschriebenen Untersuchung des Unfalls zwingend zu beteiligen.


Entsteht nach dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen, muss eine systematische Wiedereingliederung des / der Verletzten durch ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) unter Beteiligung des Betriebsrats durchgeführt werden (§ 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 9).
Führt der Unfall zu einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung, ist im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements vor allem zu prüfen, ob der Arbeitsplatz durch technische oder arbeitsorganisatorische Veränderungen an die entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasst
werden kann.

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